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Germany
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ÜBER UNS

auroville-international.org

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Satzung von Auroville International Deutschland e.V.


§ 1       Name und Sitz

1.      Der Verein führt den Namen Auroville International Deutschland e.V.
(AVI Deutschland e.V.)

2.      Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.



§ 2       Zweck, Mittel und Geschäftsjahr des Vereins

1.    Auroville ist ein seit 1968 bestehendes, völkerverständigendes Stadt-Modell in Indien. Es versteht sich als sozial, kulturell, erzieherisch, ökologisch und spirituell orientiertes Experiment, an dem Menschen aller Nationen der Welt teilnehmen sollen. In dieser Zielsetzung wird Auroville unter anderem von der UNESCO unterstützt (Resolutionen, Zuschüsse, Ausstellungen etc.)

Zweck von AVI Deutschland e.V. ist es, sowohl das internationale Auroville-Projekt mit all seinen Unterprojekten materiell und ideell zu fördern als auch die Beziehungen zwischen Auroville und Deutschland  zu pflegen, zu vertiefen und auszubauen. Letzteres soll in erster Linie geschehen durch       

·        Begegungen, Zusammenarbeit und persönlichen Austausch zwischen Aurovillianern und interessierten Einzelnen, Gruppen und Organisationen;

·        Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zu dem Konzept, den Grundlagen und der Vision Aurovilles wie auch zum jeweils aktuellen Entwicklungsstand des Projektes, zu seinen Experimenten und Forschungsergebnissen.

‚Auroville International Deutschland’ wird zusammenarbeiten mit ‚Auroville International’, anderer europäischer und außereuropäischer Länder, wie auch mit anderen internationalen Körperschaften, z. B der UNESCO, um den Fortschritt Aurovilles zu fördern.

2.    AVI Deutschland e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstige Zwecke’ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4.    Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

·        Mitgliedsbeiträge

·        Spenden

·        sonstige Erlöse und Zuwendungen

5.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

 

§ 3       Mitgliedschaft

1.    Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2.      Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

3.    Die Mitgliedschaft erlischt durch

·      Tod

·      schriftliche Austrittserklärung

·      Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags in 1,5 aufeinander folgenden Jahren

·      Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch den einstimmigen Beschluss des Vorstands des Vereins erfolgen und muss von der darauf folgenden Mitgliederversammlung gebilligt werden.

4.    Der Vorstand kann Personen für die Gewährung einer Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Die Vorschläge müssen begründet sein und bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Gründe können z.B. besondere Verdienste um den Verein oder eine bewährte Zusammenarbeit von Aurovillianern mit Auroville International Deutschland sein.

 

5.    Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt und werden von der Zahlung des Mitgliedbeitrages befreit.

 

 

§ 4       Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und ein
            Kultureller/Wissenschaftlicher Beirat.

 

 

§ 5       Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.

 

2.    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

 

·         Wahl des Vorstands

·         Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder

·         Wahl eines Rechnungsprüfers

·         Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts des Rechnungsprüfers und Erteilung der Entlastung

·         Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrags

·         Beschlussfassung über Satzungsänderungen

·         Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Vorstands

·         Beschlussfassung über seitens des Vorstands ausgesprochene Mitgliederausschlüsse

·         Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Beiratsmitglieder sowie über das
Ruhen der Beiratsfunktion

·         Beschlussfassung über die Auflösung  des Vereins

·         Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

3.    Bei der Wahl/Abberufung sowie der Entlastung des Vorstands haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.

4.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie gemäß Absatz 1 ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens 1/7 aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

5.    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

6.    Mitglieder, die an der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung verhindert sind, können ihre Stimme für diese Versammlung vorab einem anderen Mitglied übertragen. Die Übertragungserklärung muss schriftlich erfolgen und der Versammlungsleitung spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen. Ein Mitglied darf maximal eine fremde Stimme vertreten.

 

7.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens einem der Vorsitzenden und vom Schriftführer der Versammlung zu unterzeichnen ist.

 

§ 6       Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Personen. Eine/r von ihnen übernimmt die Aufgabe des Kassierers.

2.    Der Vorstand des Vereins wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

3.    Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

4.    Der Vorstand fasst alle Beschlüsse, die über die alltägliche Geschäftsführung des Vereins hinausgehen, mit Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder.

5.    Eine Vorstandssitzung wird auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen.

6.    Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erfolgt in der Weise, dass jedes Vorstandsmitglied alleine zeichnungsberechtigt ist.

 

7.    Der Vorstand protokolliert seine Beschlüsse und gibt sich eine Geschäftsordnung, von deren Wortlaut die Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen ist.

 

§ 7       Kultureller/Wissenschaftlicher Beirat       

1.    Der Vorstand schlägt geeignete Persönlichkeiten für den Beirat vor. Die Aufnahme muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

2.    Der Beirat hat die Aufgabe, in Deutschland die Bedeutung des Auroville-Projektes und des ihm zugrunde liegenden Ideals der menschlichen Einheit mit zu vertreten und gegebenenfalls angemessen zu repräsentieren.

 

3.    Beiratssitzungen werden vom Vorstand in Absprache mit den Beiratsmitgliedern nach Bedarf einberufen.

 

4.    Beiratsmitglieder können, müssen aber nicht Mitglieder des Vereins sein.

 

5.    Die Mitgliedschaft im Beirat ist unbegrenzt. Sie endet mit

·        schriftlicher Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand

·        Tod

·        Ruhen der Beiratsfunktion
Der Antrag auf Ruhen der Beiratsfunktion muss durch die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands erfolgen und von einer 2/3-Mehrheit der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

§ 8       Verwendung der Mittel bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche UNESCO-Kommission e.V., Colmantstr.15, 53115 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

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